Es sei ihm allerdings keine adäquate Alternative bekannt und die Betreuung des Beschwerdeführers liesse sich sehr gut umsetzen, weshalb es zurzeit eine gute Lösung sei (Protokoll, S. 6 ff.). Dieser Meinung schloss sich auch der psychiatrische Gutachter an, welcher ausführte, dass sich der Beschwerdeführer sicherlich am richtigen Ort befinde und wenn es einen geeigneteren geben sollte, jederzeit auch gewechselt werden könne (Protokoll, S. 10). Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2023 wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er nach Hause entlassen werden wolle, sei es ihm im Pflegezentrum Spital Q. soweit recht gut ergangen (Protokoll, S. 3).