Hause sei ausgeschlossen, da dort von einer erheblichen Selbstgefährdung auszugehen sei (Protokoll, S. 9 f.). Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Krankheitsverlaufes bereits kaum mehr in der Lage, sich verständlich zu artikulieren, weshalb die Ehefrau und der Leitende Arzt anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2023 die meisten der Aussagen "übersetzen" mussten. Auch die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers ist stark beeinträchtigt. Entsprechend ergab sich auch aufgrund des Augenscheins, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auf stationäre Betreuung angewiesen ist.