Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an beginnender Parkinsondemenz leidet und zudem ein grosses Risiko des Medikamentenmissbrauchs vorliegt. Somit liegt ein Schwächezustand aufgrund einer psychischen Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. -6-