5.3. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, was er genau mit seinem Schreiben bezwecken wolle, da das Verwaltungsgericht inzwischen die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Dezember 2022 nach durchgeführter Verhandlung am 10. Januar 2023 abgewiesen hatte. 5.4. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Postaufgabe: 1. Februar 2023; Eingang: 2. Februar 2023) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: