B. 1. 1.1. A. wurde am 27. Juni 2022 mittels fürsorgerischer Unterbringung erneut in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Diese Anordnung wurde durch Entscheid von C., Dipl. Arzt, mobile aerzte AG, vom 28. Juni 2022 abgelöst. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wurde anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 12. Juli 2022 abgewiesen (WBE.2022.281). 1.2. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 28. Juli 2022 wurde die Entlassungszuständigkeit an die PDAG zurückübertragen (KEFU.2022.231).