II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150], AGVE 2000, S. 346, Erw. 2). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 und § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.