Es ist sodann unbestritten, dass die beiden Einwendungen des Beschwerdeführers erst am 28. März 2022 der Post übergeben wurden und damit klar verspätet waren. Gründe, welche es ihm verunmöglicht hätten, die Einwendungen innert der Auflagefrist rechtzeitig zu erheben, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat Q. ist zu Recht nicht auf die verspäteten Einwendungen eingetreten.