wohnen, ausreichend ist (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 19 zu § 95 BauG). Einwendungen gegen Strassenbauprojekte sind innerhalb der Auflagefrist einzureichen (§ 95 Abs. 3 BauG).