3. 3.1. Selbst wenn das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten können, wäre diese abzuweisen gewesen. 3.2. Strassenbauprojekte werden in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die durch den Strassenbau verursachten Veränderungen werden zudem im Gelände kenntlich gemacht (§ 95 Abs. 2 BauG). Den Eigentümern von an die Strasse angrenzenden Grundstücken, ist die Auflage ausserdem schriftlich anzuzeigen, wobei die Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, in welcher die Betroffenen -7-