Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.122 vom 13. Juli 2016, Erw. I/3.1). Mit dem hier angefochtenen Entscheid wird nicht die geplante Erneuerung der Strassenbeleuchtung materiell beurteilt, sondern einzig die Frage, ob der Gemeinderat zu Recht nicht auf die verspäteten Einwendungen des Beschwerdeführers eintrat. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist demnach der Nichteintretensentscheid des Gemeinderats. Die ausschliesslich die Erneuerung der Kandelaber betreffenden Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers sind deshalb mangels Streitgegenständlichkeit unbeachtlich. 2.4. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.