2.3. Hinzu kommt, dass auf die Beschwerde auch mangels Streitgegenständlichkeit nicht eingetreten werden kann. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war. Parteibegehren, welche darüber hinaus gehen, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1279 f.; BGE 136 II 457, Erw. 4.2 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 441, Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.122 vom 13. Juli 2016, Erw.