vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Insbesondere enthält die Beschwerde keine Rechtfertigung der verspäteten Einwendungen oder Ausführungen, weshalb der Gemeinderat Q. auf die Begehren des Beschwerdeführers trotz verpasster Frist hätte eintreten sollen. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Nichteintreten auf seine materiellen Anträge. Auch wenn bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, ist aus der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid mangelhaft sein sollte. Der vorliegenden Beschwerde fehlt es somit an einer rechtsgenüglichen Begründung.