6. Der Schleichverkehr via F-Strasse/B-Weg/C./Parzelle Nr. bbb/I-Strasse sei zu unterbinden. 2. Nachdem die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) überwiesen worden war, fällte dieses am 17. Januar 2023 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.− sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 198.−, insgesamt Fr. 948.−, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.