2. Dagegen erhob unter anderem A. mit zwei separaten Schreiben vom 24. März 2022 (Postaufgabe: 28. März 2022) Einwendungen betreffend die Parzellen Nrn. ccc und bbb. 3. Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte die Bauverwaltung der Gemeinde Q. A. mit, dass die Einwendungen nicht innert der öffentlichen Auflagefrist eingegangen seien, eine Weiterleitung zur Beantwortung seiner Fragen jedoch aus Kulanz erfolge. 4. Der Gemeinderat Q. (nachfolgend: Gemeinderat) erteilte am 5. September 2022 die Baubewilligung für die Erneuerung der Strassenbeleuchtung und trat auf die beiden verspäteten Einwendungen von A. nicht ein.