Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.29 / SW / wm (BVURA.22.484) Art. 41 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinderat Q._____ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Strassenbauprojekt (Erneuerung Strassenbeleuchtung) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 17. Januar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Vom 9. Februar 2022 bis 10. März 2022 lag in der Gemeinde Q. das Baugesuch für die Erneuerung der Strassenbeleuchtung im Quartier "B- Weg / E-Weg" öffentlich auf. Das Bauvorhaben betraf am B-Weg die Parzellen Nrn. aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg, hhh, iii, jjj, kkk, ttt, uuu, zzz, vvv und am E-Weg die Parzellen Nrn. www, xxx, yyy, lll, mmm, äää, fff, nnn, ooo, ppp, qqq und rrr. Das Baugesuch wurde zudem am 8. Februar 2022 im D publiziert. 2. Dagegen erhob unter anderem A. mit zwei separaten Schreiben vom 24. März 2022 (Postaufgabe: 28. März 2022) Einwendungen betreffend die Parzellen Nrn. ccc und bbb. 3. Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte die Bauverwaltung der Gemeinde Q. A. mit, dass die Einwendungen nicht innert der öffentlichen Auflagefrist eingegangen seien, eine Weiterleitung zur Beantwortung seiner Fragen jedoch aus Kulanz erfolge. 4. Der Gemeinderat Q. (nachfolgend: Gemeinderat) erteilte am 5. September 2022 die Baubewilligung für die Erneuerung der Strassenbeleuchtung und trat auf die beiden verspäteten Einwendungen von A. nicht ein. B. 1. Mit Eingabe vom 16. September 2022 stellte A. beim Verwaltungsgericht sinngemäss folgende Anträge: 1. Es sei die Strassenbeleuchtung auf der Parzelle Nr. bbb am bisherigen Standort zu belassen. 2. Auf die Strassenbeleuchtung auf Parzelle Nr. ccc sei aufgrund der Lichtimmissionen zu verzichten. 3.1 Auf der Parzelle Nr. bbb sei bei der "gelben" Strassenlampe, welche sich in der Mitte des hinteren Teils befindet, ein Blendschutz (rückwärtig und rechts) anzubringen, damit die Parzelle Nr. ccc und das Gebäude auf der Parzelle Nr. bbb unbeleuchtet bleiben. -3- 3.2 Auf der Parzelle Nr. bbb sei die nicht mehr funktionsfähige Strassenlampe, welche sich auf der rechten Seite in der Mitte des Abstellplatzes befindet, sofort zu entfernen. 3.3 Auf der Parzelle Nr. bbb sei die illegal errichtete und nicht mehr funktions- fähige Lampe, welche sich auf der Terrasse des Garagen-Gebäudes be- findet, sofort zu entfernen. 3.4 (…) 4. (…) 5. Die Einwendungen hätten bestehen zu bleiben, resp. der Nichteintretens- entscheid des Gemeinderats sei aufzuheben und zur materiellen Behand- lung an diesen zurückzuweisen. 6. Der Schleichverkehr via F-Strasse/B-Weg/C./Parzelle Nr. bbb/I-Strasse sei zu unterbinden. 2. Nachdem die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) überwiesen worden war, fällte dieses am 17. Januar 2023 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.− sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 198.−, ins- gesamt Fr. 948.−, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Januar 2023 (Postaufgabe gleichentags) stellte A. folgende Anträge: 1. Die Strassen-Lampe EWM97 sei wieder am aktuellen Ort neu zu errichten. 2. Die geplante Lampe in der Parzelle ccc sei nicht zu errichten. 3. Die Regionalwerke R. bieten eine Nachbestandesaufnahme der neuen Strassenlampen in Sachen Lichtstrahlen an. Dennoch hat es der Gemeinderat bewusst unterlassen in meiner Angelegenheit, dasselbe vor -4- Baubeginn vor Ort (in meinem Gebäude) durchzuführen. Deshalb bean- trage ich, dasselbe vor Baubeginn und vor Ort zu veranlassen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 beantragte das BVU, Rechtsab- teilung, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einge- treten werde. 3. Der Gemeinderat stellte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 die fol- genden Rechtsbegehren: 1. Für die unbestrittenen Strassenleuchten auf den Parzellen Nrn. ddd, eee, fff, ggg, hhh, sss, äää, nnn, ooo, qqq, rrr, jjj, kkk, ttt, uuu, vvv, www, xxx, yyy und mmm sei in einem Zwischenentscheid die vorzeitige Baufreigabe zu erteilen. 2. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 3. Eventualiter sei die Beschwerde zu sistieren, bis die Überprüfung der Lichtimmissionen erfolgt ist. 4. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch betreffend Strassen- bauprojekte (§ 95 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bau- wesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Das Ver- waltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -5- 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz voll- ständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.). Bei Laienbe- schwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2, WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw. I/2; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 57). Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichtein- tretensentscheid, so muss in der Begründung dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 18 zu § 23 VRG). 2.2. In der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Be- gründung enthalten muss, d.h. dass der Beschwerdeführer a) anzugeben hat, wie das Verwaltungsgericht entscheiden solle und b) darzulegen hat, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht (angefochtener Entscheid, S. 9). Trotz diesem expliziten Hinweis befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschliesslich mit dem Verhalten des Gemeinderats Q. und den geplanten Standorten der zu erneuernden Kandelaber. Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen des -6- vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Insbesondere enthält die Be- schwerde keine Rechtfertigung der verspäteten Einwendungen oder Aus- führungen, weshalb der Gemeinderat Q. auf die Begehren des Be- schwerdeführers trotz verpasster Frist hätte eintreten sollen. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Nichteintreten auf seine materiellen Anträge. Auch wenn bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, ist aus der vorlie- genden Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid mangelhaft sein sollte. Der vorliegenden Be- schwerde fehlt es somit an einer rechtsgenüglichen Begründung. Folglich darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3. Hinzu kommt, dass auf die Beschwerde auch mangels Streitgegenständ- lichkeit nicht eingetreten werden kann. Streitgegenstand des Beschwerde- verfahrens kann nur sein, was auch Thema des vorinstanzlichen Ver- fahrens war. Parteibegehren, welche darüber hinaus gehen, darf die Be- schwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1279 f.; BGE 136 II 457, Erw. 4.2 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 441, Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.122 vom 13. Juli 2016, Erw. I/3.1). Mit dem hier angefochtenen Entscheid wird nicht die geplante Erneuerung der Strassenbeleuchtung materiell beurteilt, sondern einzig die Frage, ob der Gemeinderat zu Recht nicht auf die verspäteten Einwendungen des Be- schwerdeführers eintrat. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist demnach der Nichteintretensentscheid des Gemeinderats. Die aus- schliesslich die Erneuerung der Kandelaber betreffenden Anträge und Aus- führungen des Beschwerdeführers sind deshalb mangels Streitgegen- ständlichkeit unbeachtlich. 2.4. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Selbst wenn das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten können, wäre diese abzuweisen gewesen. 3.2. Strassenbauprojekte werden in den Gemeinden während 30 Tagen öffent- lich aufgelegt. Die durch den Strassenbau verursachten Veränderungen werden zudem im Gelände kenntlich gemacht (§ 95 Abs. 2 BauG). Den Eigentümern von an die Strasse angrenzenden Grundstücken, ist die Auf- lage ausserdem schriftlich anzuzeigen, wobei die Veröffentlichung im amt- lichen Publikationsorgan der Gemeinde, in welcher die Betroffenen -7- wohnen, ausreichend ist (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 19 zu § 95 BauG). Einwendungen gegen Strassenbauprojekte sind innerhalb der Auflagefrist einzureichen (§ 95 Abs. 3 BauG). 3.3. Das vorliegende Bauprojekt betreffend die Erneuerung der Strassenbe- leuchtung lag vom 9. Februar 2022 bis 10. März 2022 in der Gemeinde Q. öffentlich auf. Zudem wurde das Baugesuch am 8. Februar 2022 im D, dem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Q., publiziert (vgl. Ziff. IV der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Q. vom […]). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von der öffentlichen Auflage des Strassenbauprojekts von Beginn an Kenntnis hatte. Es ist sodann unbestritten, dass die beiden Einwendungen des Beschwer- deführers erst am 28. März 2022 der Post übergeben wurden und damit klar verspätet waren. Gründe, welche es ihm verunmöglicht hätten, die Ein- wendungen innert der Auflagefrist rechtzeitig zu erheben, sind nicht ersicht- lich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat Q. ist zu Recht nicht auf die verspäteten Einwendungen eingetreten. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensent- scheid zu fällen ist, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. Novem- ber 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150], AGVE 2000, S. 346, Erw. 2). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 und § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer re- duzierten Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 146.00, gesamthaft Fr. 946.00, sind vom Beschwerde- führer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -8- Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q. das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Wittich