III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Anspruch auf den Ersatz von Parteikosten für seine anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht hat er nicht. Den obsiegenden Parteien (Regierungsrat, Abteilung für Baubewilligungen, Gemeinderat Q._____) steht mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zu (§ 29 VRPG). Entsprechend sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: