5. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Gültigkeit der nichtigen Baubewilligung vom 23. März 2020 schützt ihn nicht vor Rückbau- bzw. - 18 - Anpassungsmassnahmen an der nicht bewilligungsfähigen Stützmauer im Gewässerraumbereich des C.-Bächlis, die in einem überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Diese Rückbauverpflichtung ist gemäss § 163 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BauG zwecks Gewährleistung hinreichender Publizität (vgl. Art. 962 Abs. 1 ZGB) im Grundbuch anzumerken.