SCHMID/ RUTH ARNET, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 962). Eine entsprechende Notwendigkeit der Publizität der Abbruchverpflichtung beweist hier nicht zuletzt auch die Haltung des Beschwerdeführers, der sich über den mit der Anmerkung einhergehenden Wertverlust seines Grundstücks beklagt (vgl. Beschwerde, S. 14, Ziff. 15.2), was erwarten lässt, dass er offenbar nicht geneigt wäre, einen allfälligen Rechtsnachfolger über die bevorstehende Abbruchverpflichtung zu orientieren, weil er dann allenfalls ein Abschlag am Kaufpreis vornehmen müsste.