Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Abbruchverpflichtung nicht um eine dauerhafte Verpflichtung, sondern um eine einmalige Verpflichtung, die sich bei Eintritt der Bedingung (Bachöffnung, welche eine Anpassung der Stützmauer im Gewässerraum erfordert) aktualisiert. Weil aber der Eintritt der Bedingung derzeit noch ungewiss ist (was auch der Beschwerdeführer moniert), ist die Publizität der Verpflichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend gewährleistet, so dass eine Anmerkung der Abbruchverpflichtung im Grundbuch nicht nur legitim, sondern notwendig ist (vgl. JÜRG SCHMID/ RUTH ARNET, in: Basler Kommentar