SR 210) trifft Gemeinwesen sogar eine Verpflichtung, eine für ein bestimmte Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken zu lassen. Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Abbruchverpflichtung nicht um eine dauerhafte Verpflichtung, sondern um eine einmalige Verpflichtung, die sich bei Eintritt der Bedingung (Bachöffnung, welche eine Anpassung der Stützmauer im Gewässerraum erfordert) aktualisiert.