Abbruchverpflichtung; Revers) Gegenstand einer Anmerkung im Grundbuch bilden können, was der Transparenz für nachfolgende Grundeigentümer dient, die auf diese Weise verlässlich von der bedingten Abbruchverpflichtung in Kenntnis gesetzt werden. Gemäss Art. 962 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) trifft Gemeinwesen sogar eine Verpflichtung, eine für ein bestimmte Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken zu lassen.