4. Nicht zu bemängeln ist ferner die Anordnung der Abteilung für Baubewilligungen und des Gemeinderats Q._____, den Beseitigungs- oder Anpassungsvorbehalt für die Stützmauer im Gewässerraumbereich im Grundbuch anzumerken (Ziff. IV der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 28. März 2022 und Ziff. 2 des Bauentscheids des Gemeinderats Q._____ vom 2. Mai 2022). Aus § 163 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BauG ergibt sich zweifelsfrei, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen der in Frage stehenden Art ([bedingte] Abbruchverpflichtung;