rats Q._____ liegt. Darüber würde im Streitfalle das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Klageverfahrens urteilen müssen. Unzulässig wäre es hingegen, die zwischen den Parteien umstrittene Entschädigungspflicht des Gemeinwesens im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen und die vorinstanzlichen Entscheide in diesem Punkt anzupassen.