Einer entsprechenden Klage des Beschwerdeführers könnte dabei die Regelung in den (mit-)angefochtenen erstinstanzlichen Verfügungen, wonach der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. aaa den auf eigene Kosten vorzunehmenden Rückbau bzw. Anpassungsmassnahmen "ohne Anspruch auf Entschädigung" (gegenüber dem Gemeinwesen) ausführen muss, nicht als abgeurteilte Sache (res iudicata) entgegengehalten werden, weil der Entscheid über die definitive Kostenverteilung klar ausserhalb der Entscheidkompetenz der Abteilung für Baubewilligungen und des Gemeinde- - 17 -