Das erhellt auch aus § 37 Abs. 3 und 4 VRPG, wonach jemand, der im Vertrauen auf einen widerrufenen Entscheid gutgläubig Aufwendungen gemacht hat und durch den Widerruf Schaden erleidet, Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den Widerruf zu vertreten hat, und wäre im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. geltend zu machen.