5.2). Gegenüber dem Gemeinwesen, das die Baute oder Anlage zu Unrecht bewilligt hat, kann der jeweilige, abbruchpflichtige Eigentümer gegebenenfalls nur, aber immerhin Entschädigungsansprüche (im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 60 lit. c VRPG) geltend machen und sich auf diese Weise für die Rückbaukosten oder einen Teil derselben schadlos halten. Das erhellt auch aus § 37 Abs. 3 und 4 VRPG, wonach jemand, der im Vertrauen auf einen widerrufenen Entscheid gutgläubig Aufwendungen gemacht hat und durch den Widerruf Schaden erleidet, Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft.