706). Allerdings ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Verpflichtung zur Übernahme von Rückbaukosten primär denjenigen trifft, der eine Baute oder Anlage beseitigen oder anpassen muss, also aufgrund seiner Rechtszuständigkeit in der Regel den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Baute befindet, auch wenn sie noch von jemand anderem (beispielsweise dem Rechtsvorgänger) errichtet worden sein sollte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5.2).