3.3.2. Eine andere Frage ist, wer für die mit den baulichen Rückbau- oder Anpassungsmassnahmen verbundenen Kosten aufzukommen hat. Wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen ausscheidet, d.h. das Gemeinwesen auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, die Kosten für Massnahmen (teilweise) zu übernehmen, welche die Betroffenen gestützt auf das Vertrauen begründende Verhalten der Behörden getroffen haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.