Zumindest von da an tätigte der Beschwerdeführer alle weiteren Investitionen in die Vollendung der Stützmauer, die gemäss seinen Angaben beträchtlich gewesen sein sollen, auf eigenes Risiko. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gemeinderat auf die Anordnung eines Baustopps verzichtete und es dem Beschwerdeführer freistellte, das Bauwerk zu vollenden. Somit stehen Vertrauensschutzgründe einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. den verfügten Rückbau- bzw. Anpassungsmassnahmen jedenfalls nicht entgegen.