Was genau an den Augenscheinen vom 4. September 2020 und 10. September 2020 zwischen den Parteien besprochen wurde, ist nicht aktenkundig respektive umstritten. Doch spätestens seit Zustellung des Vereinbarungsentwurfs mit Protokollauszug des Gemeinderats Q._____ vom 21. September 2020 kann der Beschwerdeführer definitiv nicht mehr als gutgläubig gelten, geht doch daraus unmissverständlich hervor, dass die Stützmauer im Falle einer Öffnung des C.-Bächlis angepasst werden muss und der Beschwerdeführer die dafür anfallenden Kosten selbst tragen soll. - 16 -