siehe auch § 58 Abs. 1 lit. a BauV). Wäre das Schnurgerüst schon vor Beginn der Bauarbeiten an der Stützmauer ordnungsgemäss abgesteckt, abgenommen, und planmässig zuhanden der Bauverwaltung dokumentiert worden, wäre der Mangel der Baubewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit schon früher aufgedeckt worden, bevor der Beschwerdeführer wesentliche Investitionen in die Fundation und die Pfählung der Mauer getätigt hatte.