Und auch wenn sich dem Beschwerdeführer mangels Erkennbarkeit bzw. Offensichtlichkeit des Mangels (vgl. dazu schon Erw. 2.3.2 vorne) nicht gerade Böswilligkeit unterstellen lässt, muss er sich immerhin den Vorwurf gefallen lassen, dass er die Mangelhaftigkeit der Baubewilligung bei gehöriger Sorgfalt früher hätte erkennen können und müssen. Er wäre nämlich verpflichtet gewesen, der Gemeindekanzlei den Beginn der Bauarbeiten (an der Stützmauer) vorgängig zu melden (vgl. Ziff. 11 der Baubewilligung vom 23. März 2020; siehe auch § 58 Abs. 1 lit.