2.3.4 vorne), sein privates Interesse an der Beibehaltung der Stützmauer in der heutigen Form. Dieses Interesse ist für den Beschwerdeführer rein finanzieller Natur, weshalb die bedingte Rückbau- bzw. Anpassungsanordnung als solche selbst für den Fall eines (anfänglich) allenfalls berechtigten und hernach enttäuschten Vertrauens des Beschwerdeführers in die Gültigkeit der Baubewilligung vom 23. März 2020 nicht zu beanstanden ist. Und auch wenn sich dem Beschwerdeführer mangels Erkennbarkeit bzw. Offensichtlichkeit des Mangels (vgl. dazu schon Erw.