4), fraglich, braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. So oder anders überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an baulichen Anpassungsmassnahmen an der Stützmauer des Beschwerdeführers, die für eine zukünftige Öffnung des C.-Bächlis auf seiner Parzelle Nr. aaa erforderlich werden, damit dieses heute noch eingedolte Fliessgewässer seine aquatischen Funktionen wieder erfüllen kann (siehe dazu schon Erw. 2.3.4 vorne), sein privates Interesse an der Beibehaltung der Stützmauer in der heutigen Form.