Es sei einzig und allein der Gemeinderat für die Fehlerhaftigkeit der Baubewilligung verantwortlich, womit dieser auch die Kosten für einen etwaigen Rückbau zu übernehmen habe. Sodann sei seitens des Gemeinderats unbestritten geblieben, dass er (der Beschwerdeführer) noch nach Bemerkung des Fehlers (der fehlenden Zustimmung für eine Baute im Gewässerraum) vom Gemeinderat angehalten worden sei, die Stützmauer fertigzustellen, anstatt einen Baustopp zu erlassen. Hätte er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erhalten, dass er für die Kosten eines allfälligen Rückbaus selbst aufkommen müsse und eine ent- - 15 -