Als Laie müsse er weder die Zuständigkeitsvorschriften noch die Gewässerschutzbestimmungen kennen. Weiterhin habe er aufgrund seines berechtigten Vertrauens in die Richtigkeit der Baubewilligung eine Disposition getätigt, die nicht ohne erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden könne. Der Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Baubewilligung und seiner Disposition sei gegeben. Deshalb dürften ihm zumindest keine Kosten für irgendwelche Rückbaumassnahmen aufgebürdet werden.