3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, Private sollten sich auf eine Verfügung oder einen Entscheid der Verwaltungsbehörden verlassen dürfen, da es gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte sei, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Wer die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nicht erkenne, dürfe sich auf Vertrauensschutz berufen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer erteilten Baubewilligung gehandelt, deren Fehlerhaftigkeit für ihn entgegen der unhaltbaren und willkürlichen Würdigung des Regierungsrats nicht ersichtlich gewesen sei. Als Laie müsse er weder die Zuständigkeitsvorschriften noch die Gewässerschutzbestimmungen kennen.