Der unverständlicherweise unterbliebene Baustopp hätte für den Beschwerdeführer umso mehr ein Grund sein müssen, sich nicht auf die Äusserungen des Gemeinderats zu verlassen. Aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil der Gemeinderat seinen Standpunkt nach Erkennen seines Fehlers habe ändern dürfen.