Auch wenn der Beschwerdeführer die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet habe, sei davon auszugehen, dass er sie zur Kenntnis genommen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ihm bewusst gewesen, dass der Gemeinderat mit der Erteilung der Baubewilligung einen Fehler gemacht habe und aufgrund der nicht beachteten Gewässerschutzbestimmungen die Möglichkeit eines Rückbaus mit hohen Kostenfolgen bestanden habe. Der unverständlicherweise unterbliebene Baustopp hätte für den Beschwerdeführer umso mehr ein Grund sein müssen, sich nicht auf die Äusserungen des Gemeinderats zu verlassen.