Im mit Protokollauszug vom 21. September 2020 zugestellten Vereinbarungsentwurf sei zwar festgehalten worden, dass die Stützmauer gemäss Baubewilligung fertiggestellt werden dürfe, aber auch, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen eine zukünftige Bachöffnung habe und die Kosten für eine allfällige Anpassung der Stützmauer übernehmen würde. Auch wenn der Beschwerdeführer die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet habe, sei davon auszugehen, dass er sie zur Kenntnis genommen habe.