nem späteren Verhalten im Anschluss an die Augenscheine vom 4. September 2020 und 10. September 2020 habe der Gemeinderat Q._____ gegenüber dem Beschwerdeführer kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmässigkeit der Stützmauer begründet. Im mit Protokollauszug vom 21. September 2020 zugestellten Vereinbarungsentwurf sei zwar festgehalten worden, dass die Stützmauer gemäss Baubewilligung fertiggestellt werden dürfe, aber auch, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen eine zukünftige Bachöffnung habe und die Kosten für eine allfällige Anpassung der Stützmauer übernehmen würde.