3. 3.1. Dazu erwog die Vorinstanz in Erw. 4.4 f. des angefochtenen Entscheids, eine nichtige Baubewilligung könne von vornherein keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen bilden. Des Weiteren eigne sich eine Baubewilligung nur dann als Vertrauensgrundlage, wenn der Bauherr unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt annehmen habe dürfen, die erstellten Bauten seien rechtmässig und stünden im Einklang mit der Baubewilligung. Dem Beschwerdeführer sei schon deshalb ein berechtigtes Vertrauen abzusprechen, weil er die kommunale Unzuständigkeit für die Bewilligung der vorliegenden strittigen Stützmauer hätte erkennen müssen. Auch mit sei- - 14 -