2.3.5. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Baubewilligung für die Stützmauer nichtig ist. Eine nachträgliche Baubewilligung haben der Gemeinderat Q._____ und die Abteilung für Baubewilligungen dem Bauwerk aus den bereits in Erw. 1 dargelegten Gründen (keine Bewilligungsfähigkeit einer Stützmauer innerhalb des Gewässerraums des C.-Bächlis nach Massgabe von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV; Verletzung der Grenzabstandsvorschrift gemäss § 28 Abs. 1 lit. b BauV an der Südgrenze der Parzelle Nr. aaa zur in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. bbb) zu Recht verweigert.