Mit ihren mitangefochtenen Entscheiden vom 28. März 2022 und 2. Mai 2022 sind sowohl die Abteilung für Baubewilligungen als auch der Gemeinderat Q._____ auf die Baubewilligung für die Stützmauer vom 23. März 2020 zurückgekommen und haben dem bereits errichteten Bauwerk die nachträgliche Baubewilligung verweigert. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Zuständigkeit für den Widerruf der Baubewilligung vom 23. März 2020 beim Gemeinderat Q._____ als erlassende Behörde oder der Abteilung für Baubewilligungen (als für die Bewilligung von Bauten im Gewässerraum effektiv zuständige Behörde) lag.