fahren vorausgegangen ist, noch bezüglich der Stützmauer die für die Bewilligung von Bauten im Gewässerraum erforderliche umfassende Interessenabwägung zugrunde liegt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1251), weil von der Baubewilligungsbehörde gar nicht erkannt wurde, dass die Stützmauer den Gewässerraum beansprucht. Dem Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022, Erw.