Aufgrund dieser Interessenabwägung wären hier auf jeden Fall die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung gemäss § 37 VRPG wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers erfüllt, falls die fehlende Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen für Bauten im Gewässerraum des C.-Bächlis keinen Nichtigkeitsgrund bilden würde. Baubewilligungen sind im Übrigen nicht von vornherein und generell unwiderrufbar, wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise anzunehmen scheint (vgl. dazu ebenfalls das Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1232).