Bachöffnung ist nicht das Widerrufen der Baubewilligung für die Stützmauer kausal, sondern die schiere Existenz eines eingedolten Bachlaufs auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, denn die Bachöffnung liesse sich letztlich unabhängig vom (rechtmässigen) Bestand einer Stützmauer im Gewässerraum durchsetzen und realisieren.