Dennoch überwiegt hier das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung den Vertrauensschutz des Beschwerdeführers; bedingt durch das gewichtige öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums des C.-Bächlis, das in absehbarer Zukunft wieder geöffnet werden soll, damit er seine natürlichen (ökologischen) Funktionen wieder erfüllen kann (vgl. dazu Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG). Derweil erleidet der Beschwerdeführer durch den Widerruf der zu Unrecht erteilten Baubewilligung für die Stützmauer im Bereich des Gewässerraums höchstens einen finanziellen Nachteil (durch nutzlos gewordene Investitionen und Anpassungskosten). Für die Nutzungseinschränkung infolge einer allfälligen