Nach dem in Erw. 2.3.2 vorne Ausgeführten durfte der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Gültigkeit der Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 23. März 2020 vertrauen, weil das Fehlen der kantonalen Zustimmung für eine Baute im Gewässerraum bzw. die Unzuständigkeit des Gemeinderats Q._____ für die Erteilung einer (Ausnahme-)Bewilligung für eine Baute im Gewässerraum für ihn weder offensichtlich noch leicht erkennbar war. Dennoch überwiegt hier das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung den Vertrauensschutz des Beschwerdeführers;