Verwaltungsbehörden können rechtsfehlerhafte Verfügungen, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022, Erw. 6.3, und 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017, Erw. 3 mit Hinweis). Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.